OLG München - Beschluss vom 22.09.2005
31 Wx 46/05
Normen:
BGB §§ 2032 ff. § 2227 § 2306 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 74/04
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 218/03

Erbengemeinschaft mit teilweiser Testamentsvollstreckung - unzulässiger Antrag des nicht betroffenen Miterben auf Entlassung des Testamentsvollstreckers - Zivilrechtsweg bei Streitigkeiten über Verwaltung der Erbengemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 31 Wx 46/05 - Aktenzeichen 31 Wx 62/05

DRsp Nr. 2006/1991

Erbengemeinschaft mit teilweiser Testamentsvollstreckung - unzulässiger Antrag des nicht betroffenen Miterben auf Entlassung des Testamentsvollstreckers - Zivilrechtsweg bei Streitigkeiten über Verwaltung der Erbengemeinschaft

»Ein Miterbe, dessen Anteil nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt, kann keinen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers stellen, der nur die Anteile der übrigen Miterben verwaltet. Die Rechte und Pflichten des nicht der Testamentsvollstreckung unterworfenen Erbteils richten sich allein nach §§ 2032 ff. BGB. Für etwaige Streitigkeiten, welche die Verwaltung der Erbengemeinschaft betreffen, ist der Zivilrechtsweg eröffnet.«

Normenkette:

BGB §§ 2032 ff. § 2227 § 2306 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb am 14.1.2003 im Alter von 89 Jahren. Die Beteiligten zu 1 und 4 sind Töchter des Erblassers, die Beteiligten zu 2 und 3 seine Enkelinnen, der Beteiligte zu 5 sein Enkel. Mit Testament vom 7.4.1995 verfügte der Erblasser u.a. Folgendes:

Durch dieses Testament berufe ich zu meinen Erben:

a)

Die Tochter U. T. (Beteiligte zu 4) zu 36 %,

der Enkel M. T. (Beteiligter zu 5) zu 15 %,

die Tochter D. Sch.-N. (Beteiligte zu 1)zu 25 %,

die Enkelin E. Sch.-N. (Beteiligte zu 2) zu 12 %,

die Enkelin J. Sch.-N. (Beteiligte zu 3) zu 12 %.

Die Tochter D. Sch.-N. ist nur Vorerbin.