FG Niedersachsen - Urteil vom 27.03.2009
1 K 11543/05
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1; BGB § 1960 Abs. 2; BGB § 2038;
Fundstellen:
EFG 2010, 937

Erbengemeinschaft: Verluste aus verpachtetem Reithallenbetrieb während Nachlasspflegschaft mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen?

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 1 K 11543/05

DRsp Nr. 2010/6511

Erbengemeinschaft: Verluste aus verpachtetem Reithallenbetrieb während Nachlasspflegschaft mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen?

1. Als Rechtsgrundlage für die gemeinschaftliche Beteiligung hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte kommt auch eine ungeteilte Erbengemeinschaft in Betracht. 2. Ein Nachlasspfleger ist kraft seiner Bestellung nach § 1960 Abs. 2 BGB nur gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Der Tatbestand der Einkünfteerzielung wird nach dem Tod des Erblassers allein von den Erben verwirklicht. 3. Grundsätzlich ist das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte. Indes können die Miterben eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Vereinbarung treffen. 4. Die vom zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnis abweichende Verteilung der Einkünfte setzt voraus, dass alle an der Vereinbarung beteiligten Personen der Erbengemeinschaft angehören und die abweichende Verteilung ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis hat. 5. Ist eine Steuerpflichtige wegen testamentarischer Enterbung nicht Miterbin geworden und hat das Testament auch nach der Anfechtung insoweit Bestand, so ist sie an den Einkünften nicht beteiligt.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1; BGB § 1960 Abs. 2; BGB § 2038;

Tatbestand: