Der Kläger wird gewerblich als "Erbensucher" tätig. Auf die im Bundesanzeiger veröffentlichte Aufforderung des Nachlaßgerichts zur Anmeldung von Erbrechten nach dem am 29. Juni 1995 verstorbenen Walter Heinrich Mohr ermittelte er die Beklagte und deren Bruder Günter Heinrich Meyer - beide Halbgeschwister des Erblassers - als gesetzliche Erben. Mit Schreiben vom 16. Juli 1997 teilte er der Beklagten den Erbfall mit und bot dieser nach dem Abschluß einer Honorarvereinbarung über 20 % des ihr zufallenden Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer an, die Nachlaßangelegenheit vollständig offenzulegen. Die Beklagte lehnte einen Vertragsschluß ab und ermittelte aufgrund der Informationen des Klägers den Nachlaß selbst. Ihr fiel dadurch ein Vermögen von 95.500 DM zu.
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