BGH - Urteil vom 23.09.1999
III ZR 323/98
Normen:
BGB §§ 670, 683 S. 1, § 684 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Erbensucher, kein Anspruch auf Aufwendungsersatz

BGH, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen III ZR 323/98

DRsp Nr. 2000/76

Erbensucher, kein Anspruch auf Aufwendungsersatz

Ein gewerblicher Erbensucher hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn mit den von ihm gefundenen Erben eine Honorarvereinbarung nicht zustande kommt.

Normenkette:

BGB §§ 670, 683 S. 1, § 684 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wird gewerblich als "Erbensucher" tätig. Auf die im Bundesanzeiger veröffentlichte Aufforderung des Nachlaßgerichts zur Anmeldung von Erbrechten nach dem am 29. Juni 1995 verstorbenen Walter Heinrich Mohr ermittelte er die Beklagte und deren Bruder Günter Heinrich Meyer - beide Halbgeschwister des Erblassers - als gesetzliche Erben. Mit Schreiben vom 16. Juli 1997 teilte er der Beklagten den Erbfall mit und bot dieser nach dem Abschluß einer Honorarvereinbarung über 20 % des ihr zufallenden Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer an, die Nachlaßangelegenheit vollständig offenzulegen. Die Beklagte lehnte einen Vertragsschluß ab und ermittelte aufgrund der Informationen des Klägers den Nachlaß selbst. Ihr fiel dadurch ein Vermögen von 95.500 DM zu.