1. Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gewährt.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Januar 2008 - 7 U 481/07 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 EUR (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die erbrechtliche Stellung eines vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborenen Kindes.
I.
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