I.
1998 verstarb der Ehemann der Beteiligten. Er hinterließ einen Aktivnachlaß von 2700666 DM. Daneben war er als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft zu 1/4 beteiligt. Weitere Kommanditisten zu je 1/4 waren die Beteiligte sowie die beiden Kinder des Erblassers. Komplementärin ist eine GmbH, an der der Erblasser ebenfalls zu 1/4 beteiligt war.
§ 15 des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft lautet:
"§ 15 Vererbung von Gesellschaftsanteilen
(1) Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt.
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