LG Bonn - Urteil vom 24.01.2012
10 O 453/10
Normen:
BGB § 257; BGB § 2124; BGB § 2126; ErbStG § 20;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 439/2012
ErbBstg 2012, 156
EE 2012, 167
ZEV 2012, 321
NWB direkt 2012, 774
NWB 2012, 2368
ZEV 2012, 6
NJW-RR 2012, 1031

Erbschaftssteuer bei einer Vorerbschaft als außerordentliche Last i.S.d. § 2126 BGB; Pflicht des Nacherben zur Freistellung des Vorerben von einer Steuerverbindlichkeit; Anspruch auf Freistellung von einer titulierten Erbschaftssteuerverbindlichkeit

LG Bonn, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 10 O 453/10

DRsp Nr. 2013/10417

Erbschaftssteuer bei einer Vorerbschaft als außerordentliche Last i.S.d. § 2126 BGB; Pflicht des Nacherben zur Freistellung des Vorerben von einer Steuerverbindlichkeit; Anspruch auf Freistellung von einer titulierten Erbschaftssteuerverbindlichkeit

1. Die bei einer Vorerbschaft angefallene Erbschaftssteuer ist eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB.2. Wird die Steuer erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt, muss der Nacherbe den Vorerben von dieser Verbindlichkeit freistellen.3. Tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein, muss der Nacherbe dessen Erben freistellen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der vom Finanzamt D-Süd durch Steuerbescheid vom ##.7.2010, Steuernummer ###/#####/####, festgesetzten Erbschaftsteuer in Höhe von 57.042 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.