FG München - Beschluss vom 22.04.2003
4 V 5195/02
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 2 ; BewG § 146 Abs. 3 ; BewG § 147 ; FGO § 69 Abs. 2 ; BewG § 69 Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1221

Erbschaftsteuer für einen Anteil an einer zweigliedrigen, nur Grundstücke besitzenden GbR als dem Besitzunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung; Bedarfsbewertung von Grundstücken bei Betriebsaufspaltung, §§ 146 Abs. 2 u. 3; 147 BewG; Erbschaftsteuer

FG München, Beschluss vom 22.04.2003 - Aktenzeichen 4 V 5195/02

DRsp Nr. 2003/9366

Erbschaftsteuer für einen Anteil an einer zweigliedrigen, nur Grundstücke besitzenden GbR als dem Besitzunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung; Bedarfsbewertung von Grundstücken bei Betriebsaufspaltung, §§ 146 Abs. 2 u. 3; 147 BewG; Erbschaftsteuer

1. Besteht der Nachlass aus einem Anteil an einer zweigliedrigen GbR, die ausschließlich Grundstücke besitzt und davon zwei bebaute Grundstücke als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine Schwesterpersonengesellschaft als Betriebsunternehmen vermietet, so ist ernstlich zweifelhaft, ob die Grundbesitzwerte für diese beiden Grundstücke vom Erbschaftsteuer-Finanzamt selbst festgestellt werden dürfen oder ob die Bedarfsbewertung insoweit nicht auch wie bei allen übrigen Grundstücken der GbR vom jeweils zuständigen Lagefinanzamt durchzuführen ist. 2. Ernstlich zweifelhaft ist in diesem Fall weiter, ob aufgrund der im Bewertungsrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Nutzung der beiden Grundstücke durch das Betriebsunternehmen als eigene Nutzung des Besitzunternehmens anzusehen ist, mit der Folge, dass die Wertermittlung nicht nach § 146 Abs. 2 BewG, sondern nach § 146 Abs. 3 i.V.m. § 147 BewG zu erfolgen hat.

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 2 ; BewG § 146 Abs. 3 ; BewG § 147 ; FGO § 69 Abs. 2 ; BewG § 69 Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 5 ;

Tatbestand: