FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.2014
7 K 1520/11
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 2317 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2015, 184

Erbschaftsteuer Höhe der Nachlassverbindlichkeit bei einem Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegen Abfindungszahlung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 7 K 1520/11

DRsp Nr. 2015/496

Erbschaftsteuer Höhe der Nachlassverbindlichkeit bei einem Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegen Abfindungszahlung

Bei einem Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteils gegen Abfindungsleistung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG kann der Erbe von seinem Erwerb nur den tatsächlich geleisteten Abfindungsbetrag als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 2317 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Abziehbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit.

Der am xx.xx. 2004 verstorbene Hotelier im Ruhestand C C setzte mit testamentarischer Verfügung vom xx.xx. 1987 seine Lebensgefährtin D zu seiner Alleinerbin ein. Demgegenüber berücksichtigte er in seinem Testament seine leibliche Tochter aus einer früheren Ehe, die Beigeladene B, nicht. D verstarb ihrerseits am xx.xx. 2006. Die Klägerin (Kl) ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin der D.