FG Hamburg - Beschluss vom 11.01.2012
3 V 236/11
Normen:
AO § 35; AO § 69; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2100; BGB § 2126; BGB § 2187; BGB § 2191;
Fundstellen:
ZEV 2012, 411
ZEV 2013, 51

Erbschaftsteuer/Abgabenordnung: ErbSt des Vorvermächtnisnehmers und ErbSt-Haftung des Generalbevollmächtigten

FG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 3 V 236/11

DRsp Nr. 2012/6061

Erbschaftsteuer/Abgabenordnung: ErbSt des Vorvermächtnisnehmers und ErbSt-Haftung des Generalbevollmächtigten

1. So wie ein Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft nach § 20 Abs. 4 ErbStG zu entrichten hat, muss entsprechend auch ein Vorvermächtnisnehmer die durch das Vorvermächtnis veranlasste Erbschaftsteuer aus den Mitteln des Vorvermächtnisses begleichen. 2. Bei dem insoweit anderweitig über das Vermögen verfügenden Generalbevollmächtigten kommt eine Haftung nach § 69 i. V. m. § 35 AO in Betracht.

Normenkette:

AO § 35; AO § 69; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2100; BGB § 2126; BGB § 2187; BGB § 2191;

Entscheidungsgründe:

A. Die Nachlasspflegerin für die verstorbene Vorvermächtnisnehmerin wird zum Klageverfahren betreffend die Haftung der Klägerin für die Erbschaftsteuer der Vorvermächtnisnehmerin gemäß § 60 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen. Zwecks Information über den Sach- und Streitstand werden Kopien des wesentlichen Inhalts der Gerichtsakte beigefügt und wird hingewiesen auf die Möglichkeit der Einsicht in die zu erwartenden Sachakten gemäß § 78 FGO.

B. Der Rechtsstreit wird gemäß § 6 FGO dem Einzelrichter übertragen.

C. Den Beteiligten werden folgende Hinweise zur weiteren Vorbereitung erteilt: