FG Hamburg - Urteil vom 14.02.2006
III 214/05
Normen:
AO § 37 § 38 § 218 § 45 ; BewG § 12 § 14 § 95 ; EStG § 5 § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 25 § 26 § 26b § 35 (a.F.) § 36 (a.F.) ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 § 9 ff § 17 § 23 ; GG Art. 3 Art. 6 ; GKG § 42 Abs. 3 (n.F.) § 52 (n.F.) § 17 Abs. 3 (a.F.) § 25 (a.F.) ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1407
EFG 2006, 1076

Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1. Steuer-Erstattungsansprüchen und 2. -Nachzahlungsverbindlichkeiten des Erblassers sowie 3. einer betrieblichen Witwenrente, 4. Versorgungsfreibetrag, 5. Streitwert für Jahreswertbesteuerung der Hinterbliebenenrente

FG Hamburg, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen III 214/05

DRsp Nr. 2006/20729

Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1. Steuer-Erstattungsansprüchen und 2. -Nachzahlungsverbindlichkeiten des Erblassers sowie 3. einer betrieblichen Witwenrente, 4. Versorgungsfreibetrag, 5. Streitwert für Jahreswertbesteuerung der Hinterbliebenenrente

1. a) Ein bis zum Erbfall-Stichtag gemäß § 38 AO entstandener Steuererstattungsanspruch (hier Einkommensteuer) ist erbschaftsteuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn er wegen eines bereits vorliegenden anders lautenden Bescheids bis zur späteren Änderungsveranlagung nicht durchsetzbar ist. b) Entsprechendes gilt, wenn erst zwischen Erbfall und Erstattungsbescheid ein entgegenstehender Bescheid ergeht. c) Erstattungsansprüche aus Einkommensteuer-Zusammenveranlagungen sind nur hälftig der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, wenn mangels anderweitiger Vereinbarung der Eheleute von Einkommensteuer(voraus)zahlungen des Erblassers auf gemeinsame Rechnung auszugehen ist. 2. a) Steuernachzahlungsverbindlichkeiten können erbschaftsteuerlich ungeachtet der zwischenzeitlichen Bescheidlage auch dann zu berücksichtigen sein, wenn sie vom Steuerpflichtigen zunächst nicht konkret vorausgesehen wurden. b) Einkommensteuer-Nachzahlungsverpflichtungen aus Zusammenveranlagung sind dann zu 100 % zu berücksichtigen, wenn sie entsprechend jahrelanger Übung der Eheleute von dem verdienenden Erblasser zu begleichen waren.