BFH - Urteil vom 08.03.2006
II R 29/05
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 § 25 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6814/01

ErbSt: Belastung früherer Schenkung mit nicht abziehbarer Belastung

BFH, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen II R 29/05

DRsp Nr. 2006/20176

ErbSt: Belastung früherer Schenkung mit nicht abziehbarer Belastung

Ist ein Erwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit einem früheren Erwerb zusammenzurechnen, der mit einem nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwert ist, so ist der Vorerwerb mit dem Bruttowert, d. h. ohne Berücksichtigung der Belastung, anzusetzen.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), Geschwister, erhielten im Jahr 1994 von ihren Eltern unentgeltlich Grundstücke unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs für die Überlasser als Gesamtberechtigte zu hälftigem Miteigentum übertragen. Da diese Zuwendungen die den Klägern seinerzeit zustehenden Freibeträge von jeweils 90 000 DM (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes -- ErbStG -- a.F.) nicht erreichten, wurde dafür keine Schenkungsteuer festgesetzt.

Im Jahr 1998 verstarb der Vater (V) und wurde von seiner Ehefrau allein beerbt. Die Kläger erhielten Geldvermächtnisse in Höhe von je 400 000 DM.