BFH - Urteil vom 12.10.2006
II R 40/05
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StraBEG § 1 Abs. 1, 5 § 8 § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 917
DStR 2007, 715
ZEV 2007, 188
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1884/05

ErbSt: früherer Erwerb i. S. des § 14 Abs. 1 ErbStG; strafbefreiende Erklärung

BFH, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen II R 40/05

DRsp Nr. 2007/5923

ErbSt: früherer Erwerb i. S. des § 14 Abs. 1 ErbStG; strafbefreiende Erklärung

1. Zur Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG.2. Bei der Besteuerung eines Erwerbs, für den die Steuer nach dem 31.12.2002 entstanden ist, ist als früherer Erwerb i. S. des § 14 Abs. 1 ErbStG auch ein solcher zu berücksichtigen, für den Erwerber aufgrund einer strafbefreienden Erklärung und Zahlung des Abgeltungsbetrags Strafbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 und 5 StraBEG wegen verkürzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlangt hat.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StraBEG § 1 Abs. 1, 5 § 8 § 13 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrer am ... 2003 verstorbenen Mutter (M). Hinsichtlich der von M empfangenen Vorschenkungen verwies die Klägerin in ihrer Erbschaftsteuererklärung auf ihre nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) eingereichte Anzeige vom 22. März 2004. In dieser hatte die Klägerin erklärt, 2001 einen Geldbetrag in Höhe von 600 000 DM sowie einen aus dem Nachlass ihres vorverstorbenen Vaters stammenden gebrauchten PKW im Schätzwert von 6 000 DM unentgeltlich erhalten zu haben. Für diese nicht besteuerten Erwerbe hatte die Klägerin eine nach dem StraBEG zu entrichtende Abgabe von 5 113 DM errechnet und fristgemäß gezahlt.