OLG München - Beschluss vom 13.09.2005
31 Wx 64/05
Normen:
BGB § 1938 § 1941 § 2077 § 2278 § 2279 § 2298 § 2299 ;
Fundstellen:
DNotZ 2006, 132
NJW-RR 2006, 82
NotBZ 2005, 370
OLGReport-München 2006, 16
ZEV 2006, 312

Erbvertragliche Enterbung nur durch einseitige Verfügung - Testamentsauslegung zur Enterbung naher Verwandter auch bei Ehescheidung

OLG München, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 31 Wx 64/05

DRsp Nr. 2005/14922

Erbvertragliche Enterbung nur durch einseitige Verfügung - Testamentsauslegung zur Enterbung naher Verwandter auch bei Ehescheidung

»1. In einem Erbvertrag kann eine Enterbung nicht in vertragsmäßiger Weise, sondern nur als einseitige Verfügung getroffen werden.2. Haben sich in einem Erbvertrag die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, keinen Schlusserben bestimmt und ferner verfügt, dass der längstlebende Ehegatte seine Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt und im Übrigen frei verfügen darf, kann bei einer Scheidung der Ehe die ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass der Erblasser seine Verwandten, zu denen er ein dauerhaft schlechtes Verhältnis hatte, auch für den Fall der Scheidung der Ehe von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollte.«

Normenkette:

BGB § 1938 § 1941 § 2077 § 2278 § 2279 § 2298 § 2299 ;

Sachverhalt: