BayObLG - Beschluß vom 27.04.1999
1Z BR 145/98
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2091, § 2093, § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1999, 447
ZEV 1999, 355
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 17180/97
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 8666/96

Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Testierfähigkeit

BayObLG, Beschluß vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 145/98

DRsp Nr. 1999/8799

Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Testierfähigkeit

»1. Sieht das Gericht Anlaß, die Testierfähigkeit der Erblasserin zu überprüfen, so bedarf es dann nicht der Erholung eines Sachverständigengutachtens, wenn nach den im Einzelfall gebotenen Ermittlungen dem Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Testierfähigkeit verbleiben.2. Die Frage, ob der Erblasser mehrere Erben zu gleichen Teilen oder einige von ihnen auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Bezeichnung "Eheleute" ist für sich allein noch kein ausreichendes Indiz für die Einsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil.3. Die Ergänzungsregel des § 2091 BGB greift erst ein, wenn die Erbanteile nicht durch Auslegung bestimmt werden können.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2091, § 2093, § 2229 Abs. 4 ;

Gründe: