BGH - Urteil vom 25.01.2012
VIII ZR 95/11
Normen:
BGB § 312c Abs. 2; BGB § 312d Abs. 2; BGB a.F. § 355 Abs. 2;
Fundstellen:
CR 2012, 268
MDR 2012, 268
MMR 2012, 302
NJW 2012, 1065
VersR 2012, 579
WM 2012, 561
ZIP 2012, 531
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 596/09
LG Essen, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 313/10

Erfüllen der gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag durch Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse

BGH, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 95/11

DRsp Nr. 2012/6345

Erfüllen der gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag durch Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse

Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 312c Abs. 2; BGB § 312d Abs. 2; BGB a.F. § 355 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.