Wegen des Sachverhalts wird auf die Tatbestände der Teilurteile der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin vom 14. März und 12. Dezember 2002 verwiesen.
Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung, die sich nur gegen das Teilurteil vom 12. Dezember 2002 richtet, vor:
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