I.
Die inzwischen verstorbene Mutter der Antragsgegner war stationär in einer Klinik der Antragstellerin, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu) untergebracht. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner für die im Rahmen der Unterbringung angefallenen Kosten als Erben in Anspruch. Sie hat beantragt, für das beabsichtigte Streitverfahren das zuständige Gericht zu bestimmen. Der Antragsgegner zu 1 hat seinen Wohnsitz in Kempten (Allgäu), der Antragsgegner zu 2 in Sachsen.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9
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