BayObLG - Beschluss vom 04.08.2005
1Z AR 145/05
Normen:
BGB § 269 § 1922 ; ZPO § 29 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1397
NJW-RR 2006, 15

Erfüllungsort bei stationärem Klinikaufenthalt - Gerichtsstand bei Anspruch gegen Erben

BayObLG, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 1Z AR 145/05

DRsp Nr. 2005/13163

Erfüllungsort bei stationärem Klinikaufenthalt - Gerichtsstand bei Anspruch gegen Erben

»1. Bei einem stationären Aufenthalt des Patienten ist der Sitz der Klinik Erfüllungsort sowohl für die Leistungen des Krankenhauses wie auch für die Bezahlung des Entgelts durch den Patienten.2. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gilt auch für den Fall, dass der Anspruch gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger geltend gemacht wird.«

Normenkette:

BGB § 269 § 1922 ; ZPO § 29 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die inzwischen verstorbene Mutter der Antragsgegner war stationär in einer Klinik der Antragstellerin, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu) untergebracht. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner für die im Rahmen der Unterbringung angefallenen Kosten als Erben in Anspruch. Sie hat beantragt, für das beabsichtigte Streitverfahren das zuständige Gericht zu bestimmen. Der Antragsgegner zu 1 hat seinen Wohnsitz in Kempten (Allgäu), der Antragsgegner zu 2 in Sachsen.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9

EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, da die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben.