FG Niedersachsen - Urteil vom 02.05.2000
7 K 397/98
Normen:
GrEStG § 11 Abs. 1 ; BGB § 177 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1087
ZEV 2001, 40

Erhöhter Grunderwerbsteuersatz seit 01.01.1997

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.05.2000 - Aktenzeichen 7 K 397/98

DRsp Nr. 2000/7730

Erhöhter Grunderwerbsteuersatz seit 01.01.1997

1. Für nach dem 31.12.1996 verwirklichte Erwerbsvorgänge gilt § 11 Abs. 1 GrEStG in der ab 1997 geltenden Neufassung. 2. Lässt sich bei einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag eine Partei durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten und geht die Genehmigung des Handelns des Vertreters ohne Vertretungsmacht erst im Jahr 1997 beim Notar ein, tritt die Bindung der Beteiligten erst mit Erteilung der Genehmigung ein. Grunderwerbsteuerlich ist die bürgerlich-rechtliche Rückwirkung der Genehmigung nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

GrEStG § 11 Abs. 1 ; BGB § 177 ;

Tatbestand

Nachdem der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer zum 1. Januar 1997 von 2 v.H. auf 3,5 v.H. angehoben wurde, ist hier streitig, ob der alte oder neue Steuersatz anzuwenden ist.

Die Kl kaufte von der DSK eine Immobilie zum Preis von DM zur ideellen Hälfte. Der notarielle Vertrag datiert vom 19. Dezember 1996. Für die DSK ist laut Notarvertrag ein "Vertreter ohne Vertretungsmacht ... Genehmigungserklärung nachzureichen versprechend" aufgetreten. Die unter dem Datum vom 30. Dezember 1996 erstellte Genehmigungserklärung der DSK wurde am 6. Januar 1997 notariell beglaubigt.