OLG Oldenburg - Urteil vom 20.12.2023
3 U 8/23
Normen:
BGB § 2147; BGB § 2174;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 123/2024
MDR 2024, 238
ZErb 2024, 114
ErbR 2024, 280
ZEV 2024, 221
ZEV 2024, 224
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 21.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1233/21

Erläuternde Testamentsauslegung bei der Ermittlung des Inhalts einer niedergelegten letztwilligen Verfügung hinsichtlich des Begriffs Barvermögen; Versuch einer erbberechtigten Partei über den Begriff Barvermögen das gesamte Kapitalvermögen zu erlangen

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2023 - Aktenzeichen 3 U 8/23

DRsp Nr. 2024/798

Erläuternde Testamentsauslegung bei der Ermittlung des Inhalts einer niedergelegten letztwilligen Verfügung hinsichtlich des Begriffs "Barvermögen"; Versuch einer erbberechtigten Partei über den Begriff "Barvermögen" das gesamte Kapitalvermögen zu erlangen

Der Begriff des Barvermögens umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nicht unter den Begriff des Barvermögens. Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das Barvermögen einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Oldenburg vom 21.04.2023 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 51.605,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten 1. und 2. Instanz sind von den Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % und von der Klägerin zu 23 % zu tragen.