BVerfG - Beschluß vom 06.02.2003
1 BvR 188/03
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BGB § 2303 Abs. 1 § 2314 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 02.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 4/02
LG Berlin, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 380/01

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung des Erben zur Erteilung von Auskünften gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten

BVerfG, Beschluß vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 188/03

DRsp Nr. 2005/4991

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung des Erben zur Erteilung von Auskünften gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckung der Verurteilung des Erben zur Erteilung von Auskünften gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten kommt nicht in Betracht, da die bloße Erteilung von Auskünften keinen schweren Nachteil i.S. von § 32 Abs. 1 BVerfGG darstellt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BGB § 2303 Abs. 1 § 2314 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche Urteile, die sie zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand eines Nachlasses gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten verpflichten. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Zwangsvollstreckung.