BFH - Urteil vom 12.01.2011
II R 30/09
Normen:
AO § 80 Abs. 1 S. 4; AO § 164 Abs. 1; VwZG § 3 Abs. 1 S. 2; FGO § 121 S. 1; FGO § 68 S. 1; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 2; BGB § 730 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2926/07

Erlöschen von Vollmachten durch Zeitablauf im Falle der Geltung nach ihrem Wortlaut bis auf Widerruf; Wirksambleiben von bereits wirksam zugestellten Bescheiden durch Rücksendung an das Finanzamt

BFH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen II R 30/09

DRsp Nr. 2011/4642

Erlöschen von Vollmachten durch Zeitablauf im Falle der Geltung nach ihrem Wortlaut bis auf Widerruf; Wirksambleiben von bereits wirksam zugestellten Bescheiden durch Rücksendung an das Finanzamt

1. NV: Wird eine Sozietät von Rechtsanwälten oder Steuerberatern in der Rechtsform einer GbR, der eine Verfahrensvollmacht oder Prozessvollmacht erteilt worden war, aufgelöst, führt dies nicht zu einem Erlöschen der Vollmacht. 2. NV: Zu der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. erforderlichen Bezeichnung der absendenden Dienststelle war die Angabe von deren Namen nicht erforderlich, wenn die Dienststelle und die Sendung aufgrund der auf der Sendung angegebenen Geschäftsnummer und weiterer Angaben eindeutig identifiziert werden konnten. 3. NV: Da die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Kläger für die Gerichtskosten durch § 32 Abs. 1 Satz 2 GKG eingeschränkt wird, bedarf es auch bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung der Kläger am Streitwert keiner Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 5 Satz 2 FGO.