BayObLG - Beschluß vom 21.10.1999
1Z BR 184/99
Normen:
BGB § 2232 Satz 1; ZPO § 415 ;
Fundstellen:
DNotZ 2000, 471
NJW-RR 2000, 456
ZEV 2000, 66
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2406/97
AG Laufen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 427/96

Errichtung eines Testaments als öffentliche Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO

BayObLG, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 184/99

DRsp Nr. 2000/275

Errichtung eines Testaments als öffentliche Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO

»1. Für die Frage, ob der Tatbestand einer Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung nach § 2232 Satz 1 BGB vorliegt, ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Beweiskraft des Testaments als öffentliche Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO auszugehen.2. Zum Beweiswert notarieller Urkunden nach § 415 Abs. 1 ZPO.3. Wird das Testament nach § 2232 Satz 1 BGB durch Verlesen eines bereits vorliegenden Urkundenentwurfs errichtet, so kann der Vorgang der mündlichen Erklärung des letzten Willens und der Genehmigung der Niederschrift zusammenfallen. Die Billigung des vorgelesenen Testamentsentwurfs muß dann aber den Erfordernissen sowohl der mündlichen Erklärung des letzten Willens wie der Genehmigung der Niederschrift genügen. Für die mündliche Erklärung des letzten Willens genügt es in diesem Falle, daß die Urkundsperson den Testamentsentwurf vorliest und der Erblasser die Frage, ob das Verlesene seinem Willen entspricht, bejaht. Die Bejahung muß mündlich, sie kann etwa durch das Wort "ja" erfolgen. Auch ein schwer verständliches "ja" genügt, wenn es von den mitwirkenden Personen noch verstanden werden kann.«

Normenkette:

BGB § 2232 Satz 1; ZPO § 415 ;

Gründe: