BGH - Urteil vom 11.03.2005
V ZR 153/04
Normen:
BGB § 2039 ; VermG § 3 Abs. 3 S. 4 § 16 Abs. 2, 5, 10 § 18 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 898
MDR 2005, 802
NJ 2005, 474
NJW-RR 2005, 887
ZfIR 2006, 598
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 10.12.2003
LG Chemnitz,

Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung der Mitglieder einer erbengemeinschaft

BGH, Urteil vom 11.03.2005 - Aktenzeichen V ZR 153/04

DRsp Nr. 2005/6371

Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung der Mitglieder einer erbengemeinschaft

»a) Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zu ersetzen. b) Auf die Aufwendungen sind die dem Verfügungsberechtigten verbleibenden Mieten und die gezogenen Vorteile einer Eigennutzung des Grundstücks anzurechen, soweit sie nicht durch Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Abschreibungen nach § 18 Abs. 2 VermG aufgezehrt werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245). c) Zu den Aufwendungen gehören auch Darlehenskosten, allerdings nur in dem Umfang, in dem der Berechtigte das Darlehen nach §§ 16 Abs. 2, 5 und 10, 18 Abs. 2 VermG zu übernehmen hat. d) Ist eine Erbengemeinschaft Verfügungsberechtigte, kann ein Miterbe Erstattung an sich verlangen, wenn die anderen Miterben damit einverstanden sind oder dies die einzige in Betracht kommende Möglichkeit einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist. e) Der Verfügungsberechtigte hat den Berechtigten nach Maßgabe von § 16 Abs. 10 VermG nicht nur von den Verpflichtungen aus der Grundschuld, sondern auch von den Verpflichtungen aus dem gesicherten Darlehen freizustellen.«

Normenkette:

BGB § 2039 ;