BAG - Urteil vom 24.11.1992
9 AZR 549/91
Normen:
BGB § 249, § 280 Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 287; BUrlG § 7 Abs. 3, 4; MTV (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 1. April 1987) § 9, § 15, Anl. 3 C; SchwbG § 47;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 1 BUrlG
AuA 1994, 223
BB 1992, 2508
BB 1993, 654
DB 1993, 1146
DB 1993, 1423
DRsp VI(604)195a-b
EzA § 4 TVG Nr. 102
NJW 1993, 2198 (Ls)
NJW 1993, 2198
NZA 1993, 472
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 04.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5/89
LAG Niedersachsen, vom 20.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 490/91

Ersatzurlaub und tarifliche Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 549/91

DRsp Nr. 1993/3385

Ersatzurlaub und tarifliche Ausschlußfrist

»Eine tarifliche Ausschlußfrist, nach der gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis - ausgenommen Lohnansprüche - nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden können, ist auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nicht anzuwenden. Eine schriftliche Mahnung des Arbeitnehmers, ihm Urlaub zu gewähren, wahrt die tarifliche Ausschlußfrist auch für den nach Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes entstehenden Schadenersatzanspruch, der entweder auf Gewährung von Urlaub (Ersatzurlaubsanspruch) oder auf Zahlung gerichtet ist.«

Normenkette:

BGB § 249, § 280 Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 287; BUrlG § 7 Abs. 3, 4; MTV (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 1. April 1987) § 9, § 15, Anl. 3 C; SchwbG § 47;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Die 1953 geborene schwerbehinderte Klägerin war seit 1982 bei der Beklagten als Busfahrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien waren aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge des niedersächsischen Verkehrsgewerbes in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. Im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 1. April 1987 (MTV) ist u. a. bestimmt: