Erschwerung des Pflichtteilsverlangens von Abkömmlingen

 

Erschwerung des Pflichtteilsverlangens von Abkömmlingen

 

Erbeinsetzung

 

Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

Erben des Letztversterbenden von uns werden unsere Kinder A, B und C.

 

 

Pflichtteilsverlangen

 

Wenn eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil einfordert, soll Folgendes gelten:

 

a)    Die Kinder, die den Pflichtteil verlangen, sollen auch vom Nachlass des Überlebenden von uns nur den Pflichtteil erhalten.  

Über das dadurch frei werdende Vermögen kann der Überlebende nach freiem Belieben unter Lebenden wie durch Verfügung von Todes wegen verfügen.

 

b)    Die Kinder, die den Pflichtteil nicht verlangen, sollen aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis erhalten, das so groß ist, wie deren Erbteil bei gesetzlicher Erbfolge sein würde.   Die Vermächtnisse sollen sofort beim Tode des Erstversterbenden anfallen, aber erst bei dem Tode des Letztversterbenden ausgezahlt werden.