BGH - Beschluss vom 20.04.2009
II ZR 148/07
Normen:
AktG § 20 Abs. 7; AktG § 241; AktG § 245;
Fundstellen:
BB 2009, 1778
BGHReport 2009, 889
DB 2009, 1520
MDR 2009, 991
NJW 2009, 2458
WM 2009, 1327
ZIP 2009, 1317
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 177/06
LG Lübeck, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 38/06

Erstreckung des temporären Verlustes der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 Aktiengesetz (AktG) im Zeitpunkt der Fassung eines Hauptversammlungsbeschlusses auch auf die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 3 AktG; Berührung des Verbots eines Rechtsmissbrauchs der Aktionäre untereinander bei einem temporären Verlust der Rechte eines Aktionärs § 20 Abs. 7 Aktiengesetz (AktG); Notwendigkeit der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage

BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen II ZR 148/07

DRsp Nr. 2009/15031

Erstreckung des temporären Verlustes der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 Aktiengesetz (AktG) im Zeitpunkt der Fassung eines Hauptversammlungsbeschlusses auch auf die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 3 AktG; Berührung des Verbots eines Rechtsmissbrauchs der Aktionäre untereinander bei einem temporären Verlust der Rechte eines Aktionärs § 20 Abs. 7 Aktiengesetz (AktG); Notwendigkeit der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage

a) Der temporäre Verlust der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG lässt das Verbot eines Rechtsmissbrauchs der übrigen Aktionäre ihm gegenüber unberührt. b) Der temporäre Rechtsverlust gemäß § 20 Abs. 7 AktG erstreckt sich nicht auf die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 3 AktG, wenn die gemäß § 20 AktG erforderliche Mitteilung vor Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) nachgeholt wird.

Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Streithelferin der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 250.000,00 EUR

Normenkette:

AktG § 20 Abs. 7; AktG § 241; AktG § 245;

Gründe: