OLG Hamburg - Beschluss vom 07.04.2020
2 W 83/19
Normen:
FGG § 352e; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 571 VI 526/19

Erteilung eines ErbscheinsAuf die Auseinandersetzung von Miterben gerichteter AntragKein tauglicher Gegenstand eines Erbscheinverfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 2 W 83/19

DRsp Nr. 2020/13808

Erteilung eines Erbscheins Auf die Auseinandersetzung von Miterben gerichteter Antrag Kein tauglicher Gegenstand eines Erbscheinverfahrens

Ein auf die Auseinandersetzung von Miterben gerichteter Antrag ist kein tauglicher Gegenstand eines Erbscheinverfahrens; ein solches Rechtsschutzziel muss mit einem entsprechenden Feststellungsantrag im ordentlichen Zivilprozess verfolgt werden.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Nachlassgericht vom 11.09.2019, Az.: 571 VI 526/19 in Form des Beschlusses vom 11.10.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1) nach einen Verfahrenswert von EUR 810.000,--.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGG § 352e; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

Die gemäß §§ 352 e, 58ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.