OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.01.2019
3 Wx 34/16
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2344 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 90 VI 701/09
AG Berlin-Schöneberg, vom 28.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 38/92

Erteilung eines ErbscheinsFeststellung einer Erbunwürdigkeit durch VersäumnisurteilFehlende ordnungsgemäße Zustellung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 34/16

DRsp Nr. 2019/16200

Erteilung eines Erbscheins Feststellung einer Erbunwürdigkeit durch Versäumnisurteil Fehlende ordnungsgemäße Zustellung

Ist die Erbunwürdigkeit eines Erben durch Versäumnisurteil mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht rechtskräftig festgestellt worden, entfällt die Rechtsfolge des § 2344 Abs. 1 BGB, wonach der Anfall der Erbschaft an die erbunwürdige Person als nicht erfolgt gilt.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000.000,00 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2344 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, lebte in Land1. Dort heiratete er am 20. September 1987 in dritter Ehe die Beteiligte zu 2, mit der er gemeinsam die Fa. A führte. Die zweite Ehe des Erblassers wurde durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 28. September 1994, Az. 20 F 38/92 (Bl. 956 ff. d. A.), geschieden. Ob sie zuvor bereits annulliert worden war, ist unklar.

Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn des Erblassers.