BFH - Urteil vom 12.07.2016
IX R 56/13
Normen:
EStG 1990 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 2a; BGB § 1922, § 1936 Abs. 1 Satz 1, § 1964;
Fundstellen:
BFHE 255, 97
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3169/03

Ertragsteuerliche Behandlung der Leistung eines Mietzuschusses an eine vermögensverwaltende Gesellschaft

BFH, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen IX R 56/13

DRsp Nr. 2016/19378

Ertragsteuerliche Behandlung der Leistung eines Mietzuschusses an eine vermögensverwaltende Gesellschaft

Ist die Rückzahlungsverpflichtung vom Eintritt einer Bedingung dergestalt abhängig, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzah-lung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht, und trägt hierfür der Darle-hensgeber das wirtschaftliche Risiko, führt die Hingabe des Geldes beim Empfänger zu einer Einnahme.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Oktober 2013 3 K 3169/03 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG 1990 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 2a; BGB § 1922, § 1936 Abs. 1 Satz 1, § 1964;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Streitjahr 1995 von einem Dritten an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) geleistete Zuwendung als ergebnisneutrale Darlehensgewährung oder als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung anzusehen ist.