FG München - Urteil vom 26.07.2006
4 K 4359/03
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 333 ; VVG § 166 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1921

Erwerb eines widerruflich Bezugsberechtigten bei einer Lebensversicherung bei teilweiser Eigenzahlung der Versicherungsprämien

FG München, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 4 K 4359/03

DRsp Nr. 2006/24659

Erwerb eines widerruflich Bezugsberechtigten bei einer Lebensversicherung bei teilweiser Eigenzahlung der Versicherungsprämien

Der Erwerb einer Lebensversicherungssumme durch einen widerruflich Bezugsberechtigten unterliegt insoweit nicht der Erbschaftsteuer, als er auf eigenen Zahlungen der Versicherungsprämien aus eigenem Vermögen beruht.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 333 ; VVG § 166 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Erwerb eines widerruflichen Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) der Erbschaftsteuer unterliegt, wenn er die Versicherungsprämien dafür (teilweise) selbst gezahlt hat.

I.

Der am 1.10.1998 in München verstorbene Erblasser ... hatte im V. mit der ... Lebensversicherungs-AG geschlossenen Versicherungsvertrag Nr. ... 677 0 vom 1.3.1994, dessen Versicherungsnehmer und auch versicherte Person er war, zugunsten seiner Lebensgefährtin, der Klägerin, eine widerrufliche Bezugsberechtigung auf den Todesfall eingeräumt. Der Auszahlungsbetrag betrug nach Mitteilung der ... Versicherung 47.721,50 DM (Bl. 8 Finanzamts-Akte).