OLG Hamm - Beschluss vom 23.10.2023
10 W 96/23
Normen:
BGB § 1960; FamFG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 259/23

Fehlende Beschwerdebefugnis der Nachlassgläubigerin gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2023 - Aktenzeichen 10 W 96/23

DRsp Nr. 2024/3416

Fehlende Beschwerdebefugnis der Nachlassgläubigerin gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Eine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB steht lediglich demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Dafür ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Nicht ausreichend sind demgegenüber lediglich wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen. So verhält es sich indes, soweit eine außenstehende Dritte - hier eine Pflegeeinrichtung - gegen einen anderen außenstehenden Dritten (den öffentlich-rechtlichen Leistungsträger) einen Anspruch geltend machen möchte, der weder in den Nachlass fällt noch gegen den Nachlass gerichtet ist und nach der grundlegenden gesetzgeberischen Intention auch gerade nicht den Nachlass betreffen soll. Insofern ist der Regelungsbereich des § 1960 BGB schon nicht betroffen.

Tenor