FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.03.2012
3 K 118/11
Normen:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, § 14 Nr. 2 GrEStG; 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82 Satz 1, § 311 b Abs. 1, § 313 a.F. BGB;
Fundstellen:
DStRE 2012, 945

Festsetzung von Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung des Privatrechts

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 3 K 118/11

DRsp Nr. 2012/9842

Festsetzung von Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung des Privatrechts

1. Ein Stiftungsgeschäft zur Errichtung einer Stiftung des Privatrechts, in dem der Stifter die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zusichert, bedarf nicht der notariellen Beurkundung. 2. Die mit der staatlichen Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig entstehende Verpflichtung zur Übereignung eines inländischen Grundstücks gemäß Zusicherung in einem wirksamen Stiftungsgeschäft löst die GrESt-Pflicht aus, nicht erst die nachfolgende Übertragungserklärung und Auflassung.

Normenkette:

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, § 14 Nr. 2 GrEStG; 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82 Satz 1, § 311 b Abs. 1, § 313 a.F. BGB;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Festsetzung von Grunderwerbsteuer (GrESt), die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung des Privatrechts steht.