FG Münster - Urteil vom 19.01.2006
3 K 2941/04 Erb
Normen:
AO (1977) § 170 Abs. 5 Nr. 2 § 171 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1465
EFG 2006, 785

Festsetzungsverjährung trotz einer nicht auf die ErbSt bezogenen Betriebsprüfung

FG Münster, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 3 K 2941/04 Erb

DRsp Nr. 2006/11784

Festsetzungsverjährung trotz einer nicht auf die ErbSt bezogenen Betriebsprüfung

1. Beginnt die Finanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsverjährung für die Schenkungsteuer mit einer Außenprüfung, die sich auf andere Steuern bezieht, tritt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO 1977 für die Schenkungsteuer nicht ein. 2. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO tritt nur dann ein, wenn die Finanzbehörde bei der Außenprüfung von der vollzogenen Schenkung positive Kenntnis erlangt; nicht ausreichend ist es, wenn Umstände bekannt werden, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, hier: Kenntnis von einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Normenkette:

AO (1977) § 170 Abs. 5 Nr. 2 § 171 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Schenkungsteuerfestsetzungen für Vorgänge aus den Jahren 1994 und 1995 durch Bescheid vom 22.12.2003 gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ausgesetzt werden durften oder ob insoweit die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war.