Auf die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 3 wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. Dezember 2013 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 3 entschieden worden ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Streitwert: 716.000 €
I. Die Parteien des Rechtsstreits sind die fünf Kinder der verstorbenen Eheleute J. (im Folgenden: Vater) und G. (im Folgenden: Mutter) R. . Der Kläger begehrt - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch von Belang - Feststellung der Nacherbschaft der Parteien zu gleichen Teilen nach dem Tode des Vaters und der "Anrechnung" aufgelisteter Vorempfänge seiner Geschwister "auf ihr Erbe nach den verstorbenen Eltern". Die Beklagte zu 1 will mit ihrer gegen den Kläger, den Beklagten zu 2 (= Drittwiderbeklagter zu 1) und den Drittwiderbeklagten zu 2 erhobenen Widerklage feststellen lassen, dass die Mutter alleinige Vollerbin des Vaters war.
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