OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.09.2022
3 W 55/22
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2; FamFG § 84;
Fundstellen:
FamRB 2023, 32
MDR 2022, 1415
NotBZ 2023, 235
ZEV 2023, 122
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 01.06.2022

Feststellung der für die Erteilung eines Erbscheins erforderlichen TatsachenHypothetischer Wille eines ErblassersDement gewordener ErblasserHeirat des ehemaligen Lebensgefährten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2022 - Aktenzeichen 3 W 55/22

DRsp Nr. 2022/15097

Feststellung der für die Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen Hypothetischer Wille eines Erblassers Dement gewordener Erblasser Heirat des ehemaligen Lebensgefährten

Es kann im Einzelfall dem hypothetischen Willen eines Erblassers entsprechen, dass, wenn er bei bestehender Lebenspartnerschaft an Demenz erkrankt und er infolgedessen stationär untergebracht werden muss, so dass die gelebte Partnerschaft in der bisherigen Form faktisch nicht mehr fortgeführt werden kann, er weiterhin den Lebenspartner mit seinem hälftigen Erbe auch für den Fall bedenken will, dass dieser sich nach Ausbruch der Demenzerkrankung einem neuen Lebenspartner zuwendet und diesen heiratet.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bad Iburg vom 1. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2; FamFG § 84;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 30. August 2022 Bezug. Dieser lautete wie folgt: