BGH - Beschluss vom 17.07.2012
IV ZB 23/11
Normen:
BGB § 1960 Abs. 1 S. 2; BGB § 2278; FamFG § 74a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 7116/10
OLG Frankfurt am Main, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 25/11

Feststellung des in der Anfechtungserklärung erklärten Erblasserwillens i.R.d. Aufhebungsbegehrens der angeordneten Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses eines verstorbenen Erblassers

BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen IV ZB 23/11

DRsp Nr. 2012/19759

Feststellung des in der Anfechtungserklärung erklärten Erblasserwillens i.R.d. Aufhebungsbegehrens der angeordneten Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses eines verstorbenen Erblassers

1. Für die Feststellung des in der Anfechtungserklärung erklärten Erblasserwillens gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 2084 BGB. Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dabei müssen nicht nur der gesamte Text der Verfügung, sondern auch alle dem Richter zugänglichen Umstände außerhalb der Urkunde ausgewertet werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind. Abzustellen ist aber stets auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung. Danach eingetretene Umstände können nur Bedeutung erlangen, soweit sie Rückschlüsse hierauf zulassen.2. Es obliegt in erster Linie dem Tatrichter die Anfechtungserklärung auszulegen. Seine Auslegung kann mit der Rechtsbeschwerde nur erfolgreich angegriffen werden, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt , wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen oder in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen werden.