OLG Köln - Beschluss vom 18.05.2020
2 Wx 99/20
Normen:
BGB § 2268 Abs. 1; BGB § 2077 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 40 VI 881/19

Feststellung von Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Erteilung eines AlleinerbscheinsGemeinschaftliches TestamentRücknahme eines ScheidungsantragsWiderruf wechselbezüglicher Verfügungen

OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 2 Wx 99/20

DRsp Nr. 2022/6941

Feststellung von Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Erteilung eines Alleinerbscheins Gemeinschaftliches Testament Rücknahme eines Scheidungsantrags Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 11.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Gummersbach vom 11.02.2020, 40 VI 881/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2268 Abs. 1; BGB § 2077 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Am xx.xx.2019 ist A B (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit C B. Aus dieser Ehe stammt die Beteiligte zu 1). Der Erblasser und seine erste Ehefrau errichteten am 19.06.1984 ein nur noch in Kopie vorliegendes gemeinschaftliches privatschriftliches Testament (Bl. 24 d. Testamentsakte 40 IV 697/19), das u.a. folgenden Inhalt hat:

"Unser Testament

Wir, die Eheleute A B und C B ... setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Wer von uns beiden zuletzt stirbt, wird von unserer gemeinschaftlichen Tochter D B beerbt. ..."