BGH - Beschluss vom 10.05.2017
XII ZB 536/16
Normen:
FamFG § 37; FamFG § 280 Abs. 1; FamFG § 283 Abs. 3; FamFG § 325 Abs. 1; FamFG § 1896 Abs. 1a;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1324
FuR 2017, 495
MDR 2017, 824
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 963
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 XVII 407/15
AG Oranienburg, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 XVII 407/15
LG Neuruppin, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 64/16

Feststellungsbegehren des Betroffenen bzgl. der Rechtswidrigkeit der Genehmigung seiner betreuungsrechtlichen Unterbringung; Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens; Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage; Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 536/16

DRsp Nr. 2017/7676

Feststellungsbegehren des Betroffenen bzgl. der Rechtswidrigkeit der Genehmigung seiner betreuungsrechtlichen Unterbringung; Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens; Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage; Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks

FamFG §§ 37 Abs. 2, 280 Abs. 1, 283 Abs. 1 u. 3, 325 Abs. 1 a) Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149).b) Gemäß § 280 Abs. 1 FamFG hat vor der Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme über die Notwendigkeit der Maßnahme durch Einholung eines Gutachtens stattzufinden. Die förmliche Beweisaufnahme muss sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beziehen, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149).