FG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2005
4 K 959/01 Erb
Fundstellen:
EFG 2005, 1451

FG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2005 (4 K 959/01 Erb) - DRsp Nr. 2006/2407

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 4 K 959/01 Erb

DRsp Nr. 2006/2407

Tatbestand:

Der Kläger wird vom beklagten Finanzamt - FA - auf Zahlung von Schenkungsteuer - SchenkSt - in Anspruch genommen. Streitig ist, ob der Erwerb von GmbH-Anteilen durch den Kläger von seinem Onkel Schenkungsteuer ausgelöst hat.

Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 1978 gründeten der Vater des Klägers, ... (J), und dessen Bruder, der Zeuge A, das Unternehmen J. & Co. GmbH Bauunternehmung, an dem die Brüder zunächst mit einer Stammeinlage von je 10.000 DM beteiligt waren; die Einlage wurde in der Folgezeit auf je 25.000 DM erhöht. Geschäftsführer der GmbH waren die beiden Brüder, wobei der Vater des Klägers für den technischen Teil und der Zeuge A für den kaufmännischen Teil zuständig war. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen an andere Personen als Gesellschafter an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden war.

Nach Abschluss der Ausbildung des Klägers als Diplom-Ingenieur und Architekt und Eintritt in die Firma als Arbeitnehmer im Jahr 1988 übertrug der Vater ihm Stammeinlagen im Nennwert von 15.000 DM.