FG Köln - Urteil vom 10.02.1998
8 K 7340/96

FG Köln - Urteil vom 10.02.1998 (8 K 7340/96) - DRsp Nr. 1999/4171

FG Köln, Urteil vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 8 K 7340/96

DRsp Nr. 1999/4171

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (Bekl.) Zahlungen von zus. ..... DM (3 x DM .....), die die Kläger (Kl.) jeweils am ..... des Streitjahres 1994 auf Bankkonten ihrer ..... Kinder überwiesen haben, zu Recht nicht als Werbungskosten (Darlehnszinszahlungen) bei deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt hat.

Der im Jahre ..... geborene Kläger ist seit ..... verheiratet mit der im Jahre ...... geborenen Klägerin und mit ihr zusammenzuveranlagen. Die Kl. haben mit notariellem Vertrag vom ..... Gütertrennung vereinbart (Bl. 23 d.A.). Die Klägerin betreibt schon jahrzehntelang in ...., der Kläger ebenfalls schon jahrelang ..... als ..... . Die Kl. haben ..... gemeinsame Kinder, und zwar

den am ..... geborenen ..... (bis zum Sommer ..... des Streitjahres Schüler, danach Grundwehrdienst),

die am ..... geborene ..... (im Streitjahr Schülerin) und

den am ..... geborenen ..... (im Streitjahr Schüler).