Der Schenkungsteuerbescheid für 2015 vom 18.04.2016, der geänderte Schenkungsteuerbescheid vom 26.05.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, ob einheitlicher Schenkungswillen gegeben ist, mit der Folge, dass nur eine einheitliche Schenkung vorliegt.
Mit Verträgen vom 16.10.2015 sind dem Kläger von seinem Vater Gesellschaftsanteile an der A GmbH, ... (im Folgenden: A GmbH), der B GmbH, ... (im Folgenden: B GmbH) und der C GmbH ..., ... (im Folgenden: C GmbH) geschenkt worden. Die Verträge haben aufeinander folgende Urkundennummern, nämlich die URNr. 170/2015 für die A GmbH, URNr. 171/2015 für die B GmbH und die URNr. 172/2015 für die C GmbH.
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