FG Münster - Urteil vom 18.05.2017
3 K 961/15 Erb
Fundstellen:
EFG 2017, 1181
UVR 2017, 297
ZEV 2017, 731

FG Münster - Urteil vom 18.05.2017 (3 K 961/15 Erb) - DRsp Nr. 2017/8404

FG Münster, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 3 K 961/15 Erb

DRsp Nr. 2017/8404

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob ein negativer Erwerb als Alleinerbe mit einem positiven Erwerb als Vermächtnisnehmer zu saldieren ist.

Der Erblasser verstarb am 00.00.0000. Ausweislich des notariellen Testaments vom 00.00.0000 war der Kläger unter I. als Alleinerbe eingesetzt. Darüber hinaus setzte der Erblasser unter II. zugunsten mehrerer Personen, darunter auch zugunsten des Klägers, Vermächtnisse aus, die die begünstigten Personen nach Berücksichtigung der Vermächtnisse und Ausgaben gemäß Ziffern III, IV und V vom verbleibenden Nettonachlass erhalten sollten. Auf den Kläger sollte ein Anteil von 5,5 % entfallen. Die unter II. angeordneten Vermächtnisse waren " ... erst fällig nach vollständiger Veräußerung des Immobilienbesitzes".

Der Kläger erhielt das Vermächtnis als Vorausvermächtnis.

Darüber hinaus hatte der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet.

Zu den Einzelheiten wird auf das Testament, Blatt 11 bis 17 Erbschaftsteuerakte, hingewiesen.