FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2005
4 K 1590/03
Fundstellen:
ZEV 2005, 449

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2005 (4 K 1590/03) - DRsp Nr. 2005/19931

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 4 K 1590/03

DRsp Nr. 2005/19931

Tatbestand:

Strittig ist, ob der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt ist, wenn ein inländischer Stifter Vermögen auf eine von ihm gegründete liechtensteinische Stiftung überträgt und sich das Recht vorbehält, an den Stiftungsrat beliebig Weisungen zu erteilen und das Reglement jederzeit nach eigenem Gutdünken zu ändern.

Der Kläger mit Wohnsitz im Inland erteilte am 6. August 1991 DM dem Rechtsanwalt B (Vaduz/Liechtenstein) als Treuhänder den Auftrag, "im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und demnach im Innenverhältnis auch zu Eigentum des Treugebers, eine liechtensteinische Stiftung" unter dem Firmennamen "B Stiftung" mit Sitz in Vaduz zu gründen (Bl. 39/40 Schenkungsteuerakte 483/1033/9). Zu diesem Zweck stellte er als Stiftungskapital einen Betrag von 30.000 Sfr zur Verfügung. In dem schriftlichen Gründungsauftrag versprach er weiterhin, "der Stiftung folgende Vermögen als Zuwendung zu übertragen: ca. DM 1.000.000, derzeit bei D Bank, Filiale N ...".

Laut Errichtungsurkunde (Bl. 41 Schenkungsteuerakte 483/1023/9) wurde die B Stiftung am 15. September 1989 "... mit sofortiger Rechtswirksamkeit im Sinne der Art. 552 - 571 des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes ..." gegründet und hatte auszugsweise folgende Statuten (Bl. 43-46 Schenkungsteuerakte 483/1033/9):