FG Sachsen - Urteil vom 26.11.1998
5 K 1/98
Fundstellen:
EFG 1999, 1090
ZEV 2000, 516

FG Sachsen - Urteil vom 26.11.1998 (5 K 1/98) - DRsp Nr. 1999/9047

FG Sachsen, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen 5 K 1/98

DRsp Nr. 1999/9047

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Erbschaftssteuerschuld.

Am ...11.1989 verstarb in ... (DDR) die damalige DDR-Bürgerin .... Sie war die Großtante der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden KIägerin. Laut Erbschein des Staatlichen Notariats ... ist die Klägerin die testamentarische Alleinerbin. Der Nachlaß bestand aus Sparguthaben und Spargiroeinlagen auf Bankkonten in der DDR in Höhe von 707.550 M/DDR einschließlich Zinsen bis zum Todestag. Die Klägerin hatte erfahren, daß bei einer offiziellen Abwicklung des Erbfalles bis zu 80 % Erbschaftssteuer anfallen könnten, und verfügte unmittelbar nach dem Todesfall über das geerbte Vermögen in folgender Weise:.