BGH - Urteil vom 16.03.2006
I ZR 92/03
Normen:
BGB § 1004 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1258
FamRZ 2006, 1266
GRUR 2006, 879
MDR 2006, 1302
NJW-RR 2006, 1378
ZEV 2006, 511
wrp 2006, 1027
wrp 2006, 1141
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 14.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 63/02
LG Frankfurt/Oder, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 161/01

Flüssiggastank; Übergang der Wiederholungsgefahr auf den Erben des Verletzers; Zulässigkeit einer hilfsweise abgegebenen einseitigen Erledigungserklärung

BGH, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen I ZR 92/03

DRsp Nr. 2006/19350

"Flüssiggastank"; Übergang der Wiederholungsgefahr auf den Erben des Verletzers; Zulässigkeit einer hilfsweise abgegebenen einseitigen Erledigungserklärung

»a) Die Wiederholungsgefahr, die in der Person des Erblassers aufgrund einer in der Vergangenheit von ihm begangenen Verletzungshandlung begründet worden ist, geht nicht auf den Erben über, der das Geschäft des Erblassers weiterführt.b) Die Zulässigkeit einer hilfsweise erklärten einseitigen Erledigungserklärung kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Hauptsache bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei (Ergänzung zu BGHZ 106, 359; BGH, Urt. v. 19.3.1998 - I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045 - Brennwertkessel).«

Normenkette:

BGB § 1004 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Klägerin handelt mit Flüssiggas. Sie stellt ihren Kunden Gastanks im Rahmen eines Mietvertrags zur Verfügung und wartet diese gegen Entgelt. Die Kunden verpflichten sich vertraglich gegenüber der Klägerin, die Tanks nur von ihr befüllen zu lassen.