OLG Köln - Urteil vom 28.04.2022
24 U 119/21
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2253; BGB § 2255; ZPO § 78; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 86/20

Folgen bei Nichtauffindbarkeit eines TestamentsAnforderungen an Widerruf eines TestamentsZulässsige Beweismittel für Errichtung und Inhalt eines TestamentsKeine Vermutung der Vernichtung eines Testaments bei Nichtauffindbarkeit

OLG Köln, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 24 U 119/21

DRsp Nr. 2023/10462

Folgen bei Nichtauffindbarkeit eines Testaments Anforderungen an Widerruf eines Testaments Zulässsige Beweismittel für Errichtung und Inhalt eines Testaments Keine Vermutung der Vernichtung eines Testaments bei Nichtauffindbarkeit

1. Ist ein Testament nicht auffindbar, so berührt es die Wirksamkeit desselbigen nicht, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verlorengegangen oder nicht mehr auffindbar gewesen ist. Dann ist es mit allen Beweismitteln zulässig, auch mit Zeugenaussagen, die Errichtung und den Inhalt des Testaments zu belegen. An den Nachweis sind aber strenge Anforderungen zu stellen. 2. Es besteht keine Vermutung, dass bei Nichtauffindbarkeit des Testaments dieses wohl in Widerrufsabsicht vernichtet worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.05.2021 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 O 86/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § Abs. ;