OLG Celle - Beschluss vom 21.03.2003
4 W 45/03
Normen:
Nds. AGBGB § 15 Abs. 2 ; Nds. AGBGB § 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 201
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 03.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 376/02

Form der Ausgleichszahlung aufgrund eines Altenteilsvertrages

OLG Celle, Beschluss vom 21.03.2003 - Aktenzeichen 4 W 45/03

DRsp Nr. 2003/7573

Form der Ausgleichszahlung aufgrund eines Altenteilsvertrages

Die dem Berechtigten eines Altenteilsvertrages nach §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB im Falle der Pflegebedürftigkeit zustehende Ausgleichszahlung besteht in Form einer monatlichen Geldrente und nicht in der Zahlung eines abgezinsten Kapitalbetrages.

Normenkette:

Nds. AGBGB § 15 Abs. 2 ; Nds. AGBGB § 16 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Ergebnis jedenfalls deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang nicht bestehen.

Zutreffend geht die Einzelrichterin in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass der am 12. Mai 1966 geschlossene und als 'Erbvertrag' bezeichnete Vertrag kein Altenteilsvertrag im Sinne der §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB ist und deshalb nach Auszug der Antragstellerin aus der Wohnung im Juni 2002 für diese allenfalls eine Ausgleichszahlung in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften infrage kommt.