OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.05.2017
I-23 U 156/16
Normen:
BGB § 2307 Abs. 1 S. 1; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 27/16

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft in einem Generalunternehmervertrag für BauleistungenWirksamkeit eines Aufrechnungsausschlusses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen I-23 U 156/16

DRsp Nr. 2018/8248

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft in einem Generalunternehmervertrag für Bauleistungen Wirksamkeit eines Aufrechnungsausschlusses

1. Gegen die Wirksamkeit einer Klausel in einem formularmäßigen Generalunternehmervertrag für Bauleistungen, wonach der Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme während der fünf Jahre andauernden Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann, ist rechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. Der Ausschluss der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ebenfalls rechtlich unbedenklich, sofern dieser nicht auch rechtskräftige und unbestrittene Forderungen umfasst.

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Er erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

31.05.2017

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 2307 Abs. 1 S. 1; BGB § 631 Abs. 1;

Gründe

I.