SchlHOLG - Urteil vom 19.02.2009
11 U 151/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 307; RVG § 4;
Fundstellen:
zfs 2009, 345
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 14/07

Formularmäßige Vereinbarung eines Zeittakt für die Abrechnung von Leistungen eines Rechtsanwalts

SchlHOLG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 11 U 151/07

DRsp Nr. 2009/26602

Formularmäßige Vereinbarung eines Zeittakt für die Abrechnung von Leistungen eines Rechtsanwalts

Eine formularmäßige Vereinbarung, wonach ein Rechtsanwalt seine Leistungen im 15-Minuten-Zeittakt abrechnen darf, ist wirksam (entgegen OLG Düsseldorf - I-24 U 196/04 - 29.06.2006)

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 27. November 2007 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.206,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt 6.206,- €.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 307; RVG § 4;

Gründe: