BayObLG - Beschluss vom 04.05.2005
1Z BR 114/04
Normen:
BGB § 2247 § 2250 ; EGBGB Art. 5 Abs. 1 Art. 25 Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 ; Kroatisches Erbgesetz (1955) Art. 67 Art. 68 Art. 69 Art. 78 Art. 82 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 626
FamRZ 2006, 70
ZEV 2005, 441
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 171/02
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen VI 0269/02

Formwirksamkeit des Testaments nach kroatischem Recht - inzidente Prüfung im deutschen Erbscheinverfahren

BayObLG, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 1Z BR 114/04

DRsp Nr. 2005/10278

Formwirksamkeit des Testaments nach kroatischem Recht - inzidente Prüfung im deutschen Erbscheinverfahren

»1. Nach Art. 67 des kroatischen Gesetzes über die Beerbung vom 25.4.1955 (ErbG) ist ein Testament dann als formgemäß anzusehen, wenn es entweder der vorgeschriebenen Form eines ordentlichen Testaments - u. a. als handschriftliches Testament (Art. 68 ErbG) oder Zwei-Zeugen-Testament (Art. 69 ErbG) - oder der eines außerordentlichen Testaments nach Art. 76, 77 oder 78 ErbG entspricht. 2. Nach Art. 82 dieses Gesetzes kann die Geltendmachung der Formwidrigkeit ausgeschlossen sein, wenn diese nicht fristgemäß erfolgt ist. Im deutschen Erbscheinsverfahren ist die Frage der Formwirksamkeit inzident zu prüfen.«

Normenkette:

BGB § 2247 § 2250 ; EGBGB Art. 5 Abs. 1 Art. 25 Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 ; Kroatisches Erbgesetz (1955) Art. 67 Art. 68 Art. 69 Art. 78 Art. 82 ;

Gründe:

I.

Der am 31.3.2002 im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasser hatte zu diesem Zeitpunkt sowohl die deutsche als auch die kroatische Staatsbürgerschaft. Er war ledig und kinderlos. Seine sechs (Halb-)Geschwister sind teilweise vorverstorben. Die Beteiligte zu 10 ist seine Schwester, die Beteiligten zu 1 bis 9 sind die Kinder vorverstorbener Geschwister bzw. Halbgeschwister.

Der Erblasser hat am 21.3.2002 ein von dem Beteiligten zu 1 geschriebenes Testament unterzeichnet mit im Wesentlichen folgendem Wortlaut.